Die gesetzliche Grundlage der bezirklichen Seniorenvertretung, ihrer Aufgaben und ihrer Zusammensetzung findet sich in § 4 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes
in der Fassung von 2016
§ 4 Bezirkliche Seniorenvertretungen
(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen bestehen im Regelfall aus einer Anzahl von 17 Mitgliedern. Die Mindestzahl von 13 Mitgliedern soll nicht unterschritten werden. (2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen berufen. Die bezirklichen Seniorenvertretungen amtieren nach dem Ende ihrer Amtszeit weiter, bis sich die nächste bezirkliche Seniorenvertretung konstituiert hat. (3) Die bezirklichen Seniorenvertretungen nehmen die Interessen der Seniorinnen und Senioren in den Bezirken wahr und verstärken die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen. Sie sind Mittler zwischen älteren Bürgerinnen und Bürgern und Bezirksamt sowie anderen Behörden, Institutionen und Einrichtungen und haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne von § 1 durch Rederecht in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes ,
2. Beratung und Unterstützung älterer Bürgerinnen und Bürger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche,
3. Vertretung der Interessen der älteren Generation in der Öffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit,
4. Erarbeitung von Vorschlägen zu Maßnahmen des Bezirks, soweit diese besondere Bedeutung für die im Bezirk lebenden Seniorinnen und Senioren haben,
5. Information über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung,
6. Kontaktpflege zu Pflegediensten, Heimbeiräten, Freizeitstätten, Einrichtungen und Trägern der Altenhilfe,
7. Abhalten von Bürgersprechstunden,
8. anzustreben, dass die Zusammensetzung der bezirklichen Seniorenvertretung die Seniorinnen und Senioren in ihrer Gesamtheit widerspiegeln und wichtige gesellschaftliche Gruppen in die Arbeit integriert werden.
Die Seniorenvertretungen sind berechtigt, ihre Anliegen über die Vorsteherin oder den Vorsteher oder das für Seniorinnen und Senioren zustängie Bezirksamtsmitglied der Bezirksverordnetenversammlung bekannt zu machen und sie oder ihn zu ersuchen, diese auf geeignete Weise in die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung einzubringen. Das für Soziales zuständige Bezirksamtsmitglied ist fachlich zuständiger Ansprechpartner der Seniorenvertretung
Das gesamte Berliner Seniorenmitgliedsgesetz (BerlSenG) steht hier zum Download zur Verfügung.
























